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RE: Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller

#1 von Sirius , 25.05.2018 20:20

Kopplungsverbot – der Einwilligungskiller nach der DSGVO

Wenn die DSGVO im Mai 2018 in Kraft tritt, wird man sich umgewöhnen müssen. Die Einwilligung wird nicht mehr der “Königsweg” sein, um eine Datenverarbeitung rechtssicher auszugestalten. Denn der Weg zu einer rechtssicheren Einwilligung wird durch die DSGVO zu einem Hindernislauf.

Die Norm

Eines der größten Hindernisse ist das Kopplungsverbot, das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO angelegt ist:
“Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.”
Diese Vorschrift gehört zu den Bestimmungen, denen man das zähe Ringen der Beteiligten um einen Formulierungskompromiss bei jeder Silbe anmerkt. Man muss Art. 7 Abs. 4 DSGVO dreimal lesen, um auch nur annäherungsweise zu verstehen, was gemeint sein könnte.

Einwilligung in einer Standard-Konstellation
Es geht um einen Fall wie den folgenden:
Ein Online-Händler möchte bei der Registrierung eines neuen Kunden unter anderem dessen Anschrift speichern, um dem Kunden von Zeit zu Zeit Werbung zu schicken – per Briefpost. Vielleicht möchte der Online-Händler zudem die Anschrift weitergeben an nahestehende Unternehmen für deren Adress- oder Kundendatenbank.

Der Händler lässt sich im Bestellprozess vom Kunden bestätigen, dass der Kunde einverstanden ist.
• Unmissverständlichkeit:
Das Einverständnis des Kunden reicht für eine “unmissverständliche” Einwilligung grundsätzlich aus (vgl. Art. 4 Nr. 11 DSGVO).

• Freiwilligkeit:
Reicht dies indes auch aus, um die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DSGVO zu erfüllen? Der Händler hat die Einwilligung in den Bestellprozess integriert und damit den Vertragsschluss von der Einwilligung “abhängig” gemacht. Art. 7 Abs. 4 DSGVO gibt keine eindeutige Antwort und lässt den Einwand zu, an die Einwilligung sei dennoch freiwillig erteilt worden, da der Kunde – beispielsweise – durch Hervorhebungen und Fettdruck sowie weitere Hinweise – auf die beabsichtigte Nutzung der Adressdaten hingewiesen wurde.

Weiterlesen:

https://www.cr-online.de/blog/2016/10/11...nach-der-dsgvo/

Ab sofort gilt grundsätzlich: Service gegen Daten!

Und hier nützliche Infos:

https://www.heise.de/ct/ausgabe/2018-5-D...b-article-links

Hier kann man seine Google-Daten runterladen:

https://support.google.com/accounts/answer/3024190?hl=de


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Sirius
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