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Bundespolizeigesetz: Horchen, aber nicht hacken

#1 von Sirius , 22.05.2023 16:10

Bundespolizeigesetz: Horchen, aber nicht hacken

Die Bundespolizei soll künftig vermehrt Drohnen einsetzen und auch präventiv Telekommunikation überwachen dürfen. Ein „Gewahrsam“ droht für maximal vier Tage. Das geht aus dem Entwurf für das neue Bundespolizeigesetz hervor. Für staatliches Hacken soll es aber keine neuen Befugnisse geben.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat vergangene Woche den Referentenentwurf zum neuen Bundespolizeigesetz (PDF) vorgestellt. Damit wird das Bundespolizeigesetz (BPolG) von 1994 überarbeitet, auch um dabei einigen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz aus dem Jahr 2016 gerecht zu werden.
Da der Referentenentwurf nun vorliegt, läuft die Stellungnahmefrist. Dass der Entwurf noch verändert wird, ist wahrscheinlich. Hat das Gesetz später den Bundestag passiert, ist es auch im Bundesrat noch zustimmungspflichtig.

Zwar sollen die Befugnisse der Bundespolizei zur technischen Überwachung in mehreren Bereichen erweitert werden, wenn es nach dem Entwurf aus dem Haus von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) geht, nicht jedoch in Sachen Staatstrojaner: Der direkte Eingriff in informationstechnische Systeme von Verdächtigen ist weder in Form der „Quellen-TKÜ“ noch als „Online-Durchsuchung“ im Entwurf enthalten.
Beim Abhören der Telekommunikation im Zusammenhang mit der Sicherheit der Grenzen oder des Luft- und Bahnverkehrs soll die Befugnis der Bundespolizei allerdings um den Bereich der „präventiven“ Überwachung erweitert werden. „Präventiv“ bedeutet hier, dass noch kein konkreter begründeter Tatverdacht gegen eine Person vorliegt und damit die Strafprozessordnung zur Überwachung nicht herangezogen werden kann, aber dennoch das Abhören von Gesprächsinhalten von Zielpersonen bereits möglich ist.

Maximal für drei Monate kann die Überwachung der Telekommunikation von solchen Fast-schon-Verdächtigen richterlich angeordnet werden. Die betroffenen Telekommunikationsanbieter haben sie dann umzusetzen. Eine Erweiterung der Zeitspanne auf ein weiteres Vierteljahr ist jeweils möglich.
Neu aufgenommen ins Gesetz ist zudem die Verkehrsdatenabfrage, die bei Mobilfunkbetreibern vorgenommen werden darf, wenn eine dringende Gefahr besteht. Diese Befugnis zur Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten soll in bestimmten Fällen auch schon im Vorfeld einer dringenden Gefahr gelten, also ohne konkreten Anfangsverdacht, etwa im Zusammenhang mit „lebensgefährdenden Schleusungen“.

Weiterlesen:

https://netzpolitik.org/2023/bundespoliz...r-nicht-hacken/


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Sirius
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