AfD und radikale Beamte: Wann werden Staatsdiener zu Staatsfeinden?
Richter, Staatsanwälte, Polizisten oder Lehrer – in der AfD-Bundestagsfraktion sind ein Fünftel Beamte oder Angestellte beim Staat. Grundsätzlich sollen Staatsdiener die freiheitlich-demokratische Grundordnung schützen und treu zur Verfassung stehen. Doch das tun nicht alle, die in der AfD sind. Wie also reagiert der Rechtstaat, wenn AfD-Politiker etwa die NS-Vergangenheit relativieren und auch Recht sprechen wollen?
"Das hat es in der deutschen Justizgeschichte noch nie gegeben", sagt der Publizist und Buchautor Joachim Wagner. Die Demokratie ist auch von denen bedroht worden, die sie eigentlich als Beamte verteidigen sollten. Am 7. Dezember 2022 gab es eine großangelegte Razzia gegen mutmaßliche Staatsfeinde. 25 Menschen wurden verhaftet, die der Reichsbürger-Szene zugerechnet werden. Darunter auch AfD-Mitglieder – wie etwa die ehemalige Bundestagsabgeordnete und Richterin aus Berlin: Birgit Malsack-Winkemann.
"Die AfD-Richterin Malsack-Winkemann ist eine schwere Wunde des Rechtsstaates", sagt Joachim Wagner. Der ehemalige Chef des ARD-Politmagazins "Panorama" hat sich zwei Jahre lang mit auffälligen Juristen befasst und das Buch "Rechte Richter" geschrieben – das erste umfassende Werk dazu. "Malsack-Winkemann hat zwei Gesichter – wie wir jetzt wissen. Nämlich das einer Hinterbänklerin im Bundestag. Das zweite ist, dass sie im Verdacht steht, eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben."
Joachim Wagner hat dokumentiert, dass die Grenzüberschreitungen durch Beamte in der AfD schon in den ersten Jahren nach der Gründung der "Alternative für Deutschland" am 6. Februar 2013 begannen. Staatsdiener müssen sich durch ihr Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Das gilt für verbeamtete Lehrer, Staatsanwälte, Polizisten und Verwaltungsbeamte genauso wie für Richter und Bundeswehrsoldaten, die sich in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis befinden.
Wenn diese allerdings im Bundestag oder in den Landtagen sitzen, dann gilt Artikel 46 Absatz eins des Grundgesetzes: "Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen." Allerdings: Wer außerhalb des Parlaments bei Demonstrationen, in Wirtshäusern oder anderswo hetzt, lügt oder verleumdet, kann belangt werden.
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