Vorläufige Außervollzugsetzung der Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe in Nds
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 393/20).
§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ordnet für jeden Gastronomiebetrieb eine Sperrzeit an, die um 23.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der der Gastronomiebetrieb liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. § 10 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagt es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben unabhängig von der Sperrfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben, wenn die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.
Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag vom 23. Oktober 2020 begehrt sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, den sie für zu unbestimmt und auch sonst für rechtswidrig erachtet. Die Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufsverbot seien keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen. Gaststätten hätten nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts überhaupt keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Deren zeitweise Schließung würde Zusammenkünfte und Feiern in private Bereiche abdrängen, die ein deutlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Der weitere Vollzug der Verordnung sei für sie mit erheblichen, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Umsatzeinbußen verbunden.
Der Antrag hat Erfolg. Der 13. Senat hat deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien.
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https://oberverwaltungsgericht.niedersac...nen-194004.html
Anmerkung André Tautenhahn: Die Erforderlichkeit fehle mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen. Das ist erneut eine klare Aussage des Senats. Bleibt die Frage, wie die Landesregierung die angekündigten noch schärferen Lockdown-Maßnahmen begründen will, wenn es ihr doch zum wiederholten Male nicht gelungen ist, nachvollziehbare Erklärungen zu ihren bisherigen Verordnungen abzugeben. Auf der anderen Seite führen Verbote, die gekippt werden, auch dazu, die zurückgewonnene Freiheit noch einmal ausgiebig auszukosten, bevor das nächste angekündigte Verbot in Kraft gesetzt wird. Es tritt also das Gegenteil dessen ein, was man eigentlich erreichen möchte. Sind daran nun aber die Gerichte oder klagende Gastronomen schuld? Das Parlament als Gesetzgeber wird seit Monaten bei der Pandemiebekämpfung weitgehend ausgeklammert. Stattdessen hat die Regierung im Alleingang ein Verordungschaos geschaffen, bei dem man sich nun wundert, dass es nicht widerspruchslos hingenommen wird.
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