Gericht verlängert U-Haft für "Querdenken"-Gründer Ballweg
Der "Querdenken"-Initiator Michael Ballweg wird auch weiterhin in Untersuchungshaft bleiben. Es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr, begründete das OLG Stuttgart die Verlängerung.
Trotz des Protests seiner Anwälte bleibt "Querdenken"-Initiator Michael Ballweg auch über die Frist von einem halben Jahr in Untersuchungshaft. Das ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nach Angaben vom Dienstag an.
Nach aktueller Sach- und Beweislage sei Ballweg bei bestehender Fluchtgefahr weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und der Geldwäsche dringend verdächtig, erklärte eine Sprecherin. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen seit der Festnahme am 29. Juni "durchweg mit der gebotenen Beschleunigung zügig geführt". Somit lägen die Voraussetzungen dafür vor, dass der 48-Jährige über sechs Monate hinaus in Untersuchungshaft bleibt.
Ballwegs Anwälte hatten mehrfach vergeblich auf ein Ende der U-Haft gepocht und betont, die Fortdauer über sechs Monate hinaus sei laut Strafprozessordnung nur in Ausnahmefällen möglich. Die strikten Vorgaben hierfür seien aus ihrer Sicht nicht erfüllt.
Bei einer Durchsuchung Ende Juni vergangenen Jahres hatten sich laut Behörden-Angaben konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ballweg sich ins Ausland absetzen wollte. Nach damaligen Angaben aus Justizkreisen bestand der Verdacht des Betruges in Höhe von rund 640.000 Euro sowie der Geldwäsche in Höhe von rund 430.000 Euro.
Mittlerweile geht die Staatsanwaltschaft nur noch von einer versuchten Tat aus. Welche neuen Erkenntnisse dazu führten, blieb mit Verweis auf die noch andauernden Ermittlungen offen. Nach Angaben einer Sprecherin hatte das OLG im November 2022 den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts (AG) Stuttgart durch einen an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepassten Haftbefehl ersetzt.
Dieser Haftbefehl war nun Grundlage der Entscheidung des OLG im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung. Eine weitere Haftprüfung findet in drei Monaten statt, wenn bis dahin nicht eine Hauptverhandlung begonnen hat oder der Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist.
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