F.A.Z. EINSPRUCH PODCAST
Das Asylrecht in Zeiten des Coronavirus
Die Corona-Krise lässt auch das Asylrecht nicht unberührt. Deutschland will zunächst nur 50 Kinder von den griechischen Inseln aufnehmen. Zugleich gelten die Binnengrenzschließungen ausgerechnet für Asylbewerber nicht.
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Im Kampf gegen das Corona-Virus mehren sich die Fälle von behördlichen Maßnahmen, die nur schwerlich mit dem Grundgesetz in Übereinklang zu bringen sein dürften – besonders die Versammlungsfreiheit ist nicht nur beschränkt, sondern faktisch aufgehoben. Für Kläger gibt es inzwischen auch erste gerichtliche Erfolge, so etwa gegen das Verbot, seine Zweitwohnung zu besuchen, oder gegen die Schließung einer Weinhandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer ersten Eilentscheidung indessen in Zurückhaltung geübt. Zugleich führt die Corona-Krise auch zu einem deutlichen Rückbau zuvor gemachter humanitärer Zusagen; Deutschland etwa will nun statt 1500 nur noch 50 Flüchtlingskinder von den griechischen Inseln aufnehmen.
Das Migrationsrecht hat in der vergangenen Woche auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigt. In einem Urteils tellte er fest, dass Polen, Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Pflichten verstoßen haben, in dem sie sich weigerten, sich an dem 2015 vom Europäischen Rat gefassten Umverteilungsbeschluss zu beteiligen.
In einer weiteren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof Polen aufgegeben, die Aktivitäten seiner im Zuge der dortigen Justizreformen geschaffenen Disziplinarkammer einstweilen einzustellen. Die Kammer soll über angebliche Dienstvergehen von Richtern entscheiden, steht jedoch ihrerseits im Verdacht, von der Regierung abhängig zu sein.
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