SCHON BEI VERDACHTSFÄLLEN
Wenn das Coronavirus die Grundrechte angreift
Im Fall des Coronavirus kommt in Deutschland das Infektionsschutzgesetz zur Anwendung. Es erlaubt, Menschen „abzusondern“, ihre Post zu lesen und Berufsverbote auszusprechen.
Das Infektionsschutzgesetz, das im Falle des neuen Coronavirus zur Anwendung kommt, ist ein scharfes Schwert. Die Regelung, die 2001 das „Bundes-Seuchengesetz“ ablöste, erlaubt zur Bekämpfung von Epidemien weitreichende Eingriffe in die Grundrechte. Und sie legt fest, dass in Deutschland in erster Linie die Länder und Kommunen für die Beobachtung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten verantwortlich sind.
Die im Infektionsschutzgesetz genannte „zuständige Behörde“ für die Eindämmung von Epidemien ist zumeist das örtliche Gesundheitsamt. Es befindet über alle „notwendigen Schutzmaßnahmen“. So kann die Behörde Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen schließen, etwa Schulen, Kindergärten, Heime, aber auch Badeanstalten.
Auch können die Ämter Menschen verpflichten, an einem Ort zu bleiben oder bestimmte Orte nicht zu betreten. Explizit heißt es in Paragraph 28: „Die Grundrechte der Freiheit der Person … der Versammlungsfreiheit … und der Unverletzlichkeit der Wohnung … werden insoweit eingeschränkt.“
In Paragraph 30 sind die Quarantänemaßnahmen geregelt, etwa die Möglichkeit, „Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider“ in geeigneten Krankenhäusern „abzusondern“. Kommt ein Betroffener diesen Anordnungen nicht nach, „so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus … abzusondern“.
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