Mit ihrer Verordnung zur löchrigen Annahmepflicht, zeigt die EU-Kommission, dass sie das Bargeld beseitigen will
Die EU-Kommission hat Verordnungsentwürfe zum Status des gesetzlichen Zahlungsmittels von Euro-Bargeld und vom geplanten digitalen Euro vorgestellt. Bargeldnutzer sollen viel weniger Anspruch auf ihr bevorzugtes Zahlungsmittel bekommen als Nutzer von digitalem Euro-Zentralbankgeld. Es ist offensichtlich, dass die EU-Kommission (zusammen mit der EZB) das Bargeld durch den digitalen Euro nicht ergänzen, sondern verdrängen will.
Der Verordnungsentwurf zum digitalen Euro war bereits vorab öffentlich und von mir kommentiert worden. Meine Erwartung, dass die EU-Kommission dem Euro-Bargeld nicht annähernd den gleichen Schutz gewähren würde wie dem geplanten digitalen Euro, hat sich leider bestätigt.
Des hässlichen Pudels Kern versteckt sich in Artikel 5 Nr. 1 (b) der vorgeschlagenen Bargeldverordnung. Dort steht, dass Geschäfte, abweichend von der grundsätzlichen Annahmepflicht, die Bargeldannahme verweigern dürfen, wenn das vorher zwischen Zahler und Empfänger vereinbart wurde.
Das ist eine sehr weitreichende Ausnahme, da in der Regel davon ausgegangen wird, dass der Kunde implizit dem Bargeldausschluss zugestimmt hat, wenn ein Geschäft seine Ablehnung von Bargeld deutlich kommuniziert hat und der Kunde dennoch das Geschäft anbahnt.
Nicht einmal staatliche Stellen müssen das gesetzliche Zahlungsmittel Euro-Bargeld annehmen, stellt die Kommission in feigem Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (in meinem Verfahren um das Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags) fest, wenn die staatliche Stelle durch Bargeldverweigerung meint, Kosten sparen zu können. Die Kommission hätte das in ihrem Verordnungsvorschlag nun jederzeit anderes regeln können, denn die EU hat die alleinige Kompetenz hierzu, wie das Gericht feststellte.
Der Kontrast zur sehr strengen Ausgestaltung der Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels für den digitalen Euro im Verordnungsentwurf zum digitalen Euro könnte kaum größer sein. Dort gibt es zwar in Artikel 9 Abs. 1 (d) eine entsprechende Ausnahme von der Annahmepflicht im Fall einer vorherigen Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise.
Für den digitalen Euro soll diese Ausnahme jedoch entscheidend entkernt werden, indem in Artikel 10 verboten wird, die Annahme des digitalen Euro durch einseitige Erklärung in den Geschäftsbedingungen auszuschließen. Die Annahmepflicht für den digitalen Euro soll auch dann gelten, wenn ein Geschäft die Bargeldannahme ausschließt.
Damit ist die meistgenutzte Rechtsgrundlage zur Verweigerung der Annahme von Bargeld für den digitalen Euro ausgeschlossen.
Weitere Aufweichung der Annahmepflicht möglich
Weiterlesen:
https://norberthaering.de/bargeld-widers...geldverordnung/
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