Bundesverwaltungsgericht :
Anwohner können gegen Autos auf Gehwegen vorgehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung gefällt, die weitreichende Folgen haben kann. Anwohner können in bestimmten Fällen gegen zugeparkte Gehwege vorgehen. Behörden bleibt aber Spielraum.
Anwohnerinnen und Anwohner können unter bestimmten Umständen von Straßenverkehrsbehörden verlangen, dass sie gegen Autos auf Gehwegen vorgehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden.
Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist räumlich begrenzt. Kläger Wolfgang Köhler-Naumann aus Bremen sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Es ist ein Novum in der deutschen Rechtsprechung, dass man bei Behinderung durch illegales Gehwegparken das Recht hat, zu fordern, dass die Kommune einschreiten muss.“
Der ökologische Verkehrsclub VCD teilte am Abend in einer Stellungnahme mit: „Alle deutschen Städte, die beim Gehwegparken die Augen zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken.“ Die Kommunen seien aufgefordert, die Straßenverkehrsordnung durchzusetzen. Die Deutsche Umwelthilfe forderte Städte und Gemeinden auf, Ordnungsgelder zu verteilen oder Autos abschleppen zu lassen.
Geklagt hatten fünf Eigentümer aus Bremen gegen die Stadt. Über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig wurde in Bremen seit mehreren Jahren gestritten. Ohne Erlaubnis ist dieses verboten. In vielen deutschen Kommunen wie Bremen ist das aufgesetzte Parken dennoch verbreitet und Behörden dulden es.
„Gewonnen haben die Kläger auf jeden Fall“, sagte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Henning J. Bahr der Deutschen Presse-Agentur. Die Stadt Bremen werde verpflichtet, tätig zu werden. Die Kläger hätten allerdings nicht erreicht, dass sich die Stadt direkt um ihre Straßen kümmern müsse. Die Kommune könne in einem Konzept am stärksten betroffene Straßen priorisieren. Der Jurist nannte die Entscheidung „wegweisend“.
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