Der meist übersehene Artikel 12
Warum im Rahmen der meist als Urheberrechtsreform bezeichneten EU-Urheberrechtsreform kaum über den Artikel 12 geschrieben wurde, erscheint nur Außenstehenden als Rätsel
Über die Artikel 11 (Leistungsschutzrecht) und 13 (Upload-Filter) der EU-Copyright Directive wurde nicht nur viel geschrieben, sondern auch in aller Öffentlichkeit demonstriert. Der dazwischenliegende Artikel 12 (nach alter Zählung, jetzt Artikel 16 ) führte in der ganzen Zeit nur ein reines Mauerblümchendasein, dabei werden die Folgen dieses Artikels die Autoren die in deutschen Medien veröffentlichen, ganz direkt treffen, denn sie sollen in der geplanten nationalen Umsetzung dazu verpflichtet werden, mindestens 50 Prozent ihrer Tantiemen, die sie von der VG Wort erhalten, künftig wieder an die Verlage abzuführen. Damit beabsichtigt man in Deutschland die Uhr wieder zurückzustellen, denn seit 1958 musste ein guter Teil der Vergütung der VG Wort an die Verleger abgetreten werden.
Die neue Rechtslage in Deutschland
Dieses Verfahren änderte sich, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) seine Entscheidung im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen I ZR 198/13 am 21. April 2016 verkündete. Angestrengt und im Alleingang durchgefochten hatte dieses Verfahren der Wissenschaftsautor Dr. Martin Vogel.
Der BGH stellte fest, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zuständen, sondern nur den Urhebern. Die Verleger hätten nur dann einen Anspruch auf einen Teil der Einnahmen, wenn die Urheber ihnen dieses Recht eingeräumt hätten. In der Folge änderte die VG Wort ihre Meldungspraxis und forderte von jedem Autoren für jeden Artikel die Entscheidung, die Vergütung mit dem Verlag zu teilen oder nicht.
Dies war verbunden mit der Zusicherung, dass die Verleger keine Informationen darüber erhielten, wer mit ihnen teilen wollte und wer nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Autorenhonorare in Deutschland vielfach eher spärlich ausfallen und seit Jahren stagnieren, war abzusehen, dass das Interesse, die Tantiemen mit den Verlegern zu teilen, nicht besonders ausgeprägt war. Daher drängten diese darauf, die Gesetzeslage so zu ändern, dass der Zustand vor dem BGH-Urteil wieder hergestellt werden konnte.
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https://www.heise.de/tp/features/Der-mei...12-4417894.html
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