Von wegen Mindestlohn von 12,00 Euro – der Mindestlohn steigt zum 01.01.2021 um 15 Cent auf 9,50 Euro brutto!
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihren Dritten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst und die Bundesregierung setzte nun den angepassten Mindestlohn durch eine Rechtsverordnung in Kraft. Am 01.01.2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro, zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro, zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro, jeweils brutto je Zeitstunde.
Dieses Ergebnis ist nicht nur der Arbeit der Kommission „vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation“ geschuldet, sondern liegt einem Deal der Regierungsparteien zugrunde. Vor allem aber verdeutlicht es noch einmal, dass die Festlegung des Mindestlohns durch die staatlichen Institutionen die Gewerkschaften insgesamt vorführt und zeigt das Scheitern gewerkschaftlicher Lohnpolitik der letzten Jahrzehnte auf.
Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihren Dritten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst:
Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG
„Beschluss
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2020 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:
Zum 01.01.2021 9,50 Euro
Zum 01.07.2021 9,60 Euro
Zum 01.01.2022 9,82 Euro
Zum 01.07.2022 10,45 Euro
jeweils brutto je Zeitstunde.
Begründung
Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Kriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Dritten Berichts an die Bundesregierung, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird, umfassend dokumentiert.
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