Schadensersatz des Staates für Flutschäden: Wer zu spät gewarnt hat, muss haften
Nach der Flutkatastrophe haben der Bund und die betroffenen Länder natürlich „unbürokratische Hilfen“ versprochen. Es könnte jedoch sein, dass sie auch ganz bürokratisch Schadensersatz zu leisten haben.
Das wäre dann der Fall, wenn sie eine rechtzeitige Warnung der Betroffenen pflichtwidrig unterlassen hätten. Paragraf 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Artikel 34 des Grundgesetzes verpflichten nämlich den Staat zum Schadensersatz, wenn seine zuständigen Beamten fahrlässig eine ihnen gegenüber den Bürgern obliegende Amtspflicht verletzt haben.
Der Bundesgerichtshof hat 1990 ein Urteil bestätigt, dass eine Gemeinde für haftbar erklärt hatte, die trotz Warnungen vor den Gefahren eines bei Tauwetter einsetzenden Eisgangs nicht darauf hingewirkt hatte, dass Sandsäcke bereitgestellt und die Betroffenen gewarnt wurden.
Daneben kommt auch eine Haftung der Behörden wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Diese verlangt von den Behörden, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren in ihrem Aufgabengebiet abzuwehren oder wenigstens einzuschränken.
Die britische Forscherin Hannah Cloke, die sich mit Wasserkreislauf und Wasserhaushalt beschäftigt und am Aufbau des europäischen Frühwarnsystems Efas beteiligt war, hat kritisiert, dass Efas schon am 10. Juli, also vier Tage vor der Flutkatastrophe, die nationalen Behörden vor extremen Überschwemmungen gewarnt habe. Irgendwo sei dann die Warnkette unterbrochen worden, und es seien die Warnungen nicht bei den gefährdeten Menschen angekommen.
Konkret liegen auch Vorwürfe gegen den Landkreis Ahrweiler vor, wo die Warnung vor einem Sieben-Meter-Pegel der Ahr etwa anderthalb Stunden liegen geblieben seien, bis dann endlich Katastrophenalarm ausgelöst wurde. Sollten sich solche Vorwürfe bestätigen, lägen Amtspflichtverletzungen bzw. Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten auf der Hand.
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