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Lustiger Gruppenchat mit bitterem Ende

#1 von Sirius , 01.09.2023 12:56

Lustiger Gruppenchat mit bitterem Ende

Eine aktuelle Pressemitteilung der Erfurter Polizei beleuchtet eine Problematik, mit der sich Nutzer sozialer Medien immer mehr auseinandersetzen müssen. Was ist, wenn in Chatgruppen auf WhatsApp oder anderen Messengerdiensten sexuelle Inhalte gespült werden, die möglicherweise strafrechtlich relevant sind?

Hier die Mitteilung:
Derzeit kursiert in diversen sozialen Medien und in Nachrichtendiensten ein Video, auf dem scheinbar sexuelle Handlungen zwischen zwei Personen auf einem Spielplatz in Erfurt zu sehen sind. … Bei den auf dem Video beteiligten Personen handelt es sich um zwei Kinder und/oder Jugendliche, die augenscheinlich Bewegungen machen, die auf sexuelle Handlungen schließen lassen können. Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Weiterleitungen dieses Videos strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Weiterleitung an Dritte ist daher zwingend zu unterlassen. Sofern es sich bei dem viralen Video um eine strafrechtlich relevante Datei handelt, kann auch hier bereits der Besitz strafbewährt sein. Sofern jemand Kenntnis über den Ursprung des Videos oder den dort handelnden/beteiligten Personen hat, wird dieser gebeten, sich bei der Kripo Erfurt (Tel.: 0361/574324602) oder jeder anderen Polizeidienststelle zu melden.

Die Weiterleitung an Dritte ist zwingend zu unterlassen. Das erschließt sich jedem. Bleibt nur die Frage, was mache ich mit dem Inhalt, der mir mir über eine Chatgruppe aufs Handy gespült worden ist – und der sich jetzt im Speicher des Handys befindet?
Ich kann in diesem Punkt nur eine dringende Warnung aussprechen: Geht damit nicht zur Polizei.
Die Beamten aus Erfurt weisen selbst darauf hin, dass bereits der bloße Besitz strafbewehrt ist. Wenn ihr euch also auf einer Polizeidienststelle als „Besitzer“ solchen Materials outet, können die Beamten praktisch gar nicht anders, als ein Ermittlungsverfahren gegen euch einzuleiten. Das ist nie eine Bagatelle, die aktuelle Mindeststrafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte beträgt ein Jahr Gefängnis (§ 184b StGB). Geldstrafe ist nicht mehr möglich, eine Einstellung wegen Geringfügigkeit auch nicht mehr.

Weiterlesen:

https://www.lawblog.de/archives/2023/05/...-bitterem-ende/


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Sirius
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