Kurzinformation
Die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz
Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)1 erklärt die Änderung bestimmter Grundsätze und Normen
des GG für unzulässig (sog. Ewigkeitsgarantie). Er lautet:
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und
20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Dadurch soll ein bestimmter „Verfassungskern“ dauerhaft geschützt und einer Abschaffung be-
ziehungsweise Aushöhlung dessen entgegengewirkt werden. Grundlage für diese Beschränkung der
gesetzgebenden Gewalt ist der allgemeine Gedanke, dass auch die verfassungsändernde Gesetzge-
bung durch die Verfassung legitimiert wird und deshalb die Grundlagen der Verfassung zu wahren
hat. Das Grundgesetz soll eine dauerhafte und stabile Ordnung bereitstellen, die nicht tagespoliti-
schen Mehrheiten unterliegt.2
Die Aufzählung der änderungsfesten Grundsätze in Art. 79 Abs. 3 GG ist abschließend.3 Eine Er-
weiterung des Kataloges der als unantastbar geschützten Materien im Wege einer Änderung des
Art. 79 Abs. 3 GG ist unzulässig.4 Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG kann auch vom ver-
fassungsändernden Gesetzgeber nicht abgeschafft oder abgeschwächt werden. Sie kann nur als
Prüfungsmaßstab verfassungsändernder Gesetze fungieren, wenn sie ihrerseits über den übrigen
Normen des Grundgesetzes steht.
https://www.bundestag.de/resource/blob/9...-048-23-pdf.pdf
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