Verteidigung taz-Kolumne
Wieso soll das verboten sein?
taz-Anwalt Johannes Eisenberg vertritt die taz-Kolumnist*in Hengameh Yaghoobifarah. Hier schätzt er Horst Seehofers Anzeigeankündigung ein.
Bundesinnenminister Seehofer hat ein gestörtes Verhältnis zu Persönlichkeits- und Grundrechten: In Bremen hat er in grober Weise die Rechte der früheren Leiterin der Ortstelle des BAMF verletzt und diese verleumden lassen. Er weiß noch nicht einmal, was er über die AfD auf der Webseite seines Ministeriums veröffentlichen darf.
Aber er weiß, und tut dies lautsprecherisch kund, dass sich die taz-Autor*in Yaghoobifarah strafbar gemacht hat mit dem Artikel „All cops are berufsunfähig“. Der Mann ist Verfassungsminister, er kennt die Verfassung nicht und missachtet das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, zuletzt am 19. Juni 2020, auf die erforderlichen Abwägungsprozesse bei der strafrechtlichen Sanktion von Meinungsäußerungen hingewiesen. (Ein Anwalt wurde durch die Instanzgerichte verurteilt, weil er über einen Behördenvertreter im Kampf um das Recht geschrieben hatte, dessen Verhalten „sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an“.)
Das BVerfG hat die Verurteilung aufgehoben – 1 BvR 362/18. Ebenso wurde ein Steuerpflichtiger verurteilt, weil er den massiv verfassungswidrige Haushalte aufstellenden heutigen SPD-Vorsitzenden als „rote Null“ bezeichnet hatte. Auch das wurde aufgehoben – 1 BvR 1094/19.
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