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Corona-Recht: Wenn Abgeordnete nicht mehr immun sein sollen

#1 von Sirius , 25.09.2020 17:21

Corona-Recht: Wenn Abgeordnete nicht mehr immun sein sollen

Unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Bundestag die vorsorgliche Aufhebung der politischen Immunität seiner Mitglieder bis zum 31. Dezember 2020 verlängert

Der Tagesordnungspunkt dauerte knapp fünf Minuten. Dann hatte der Bundestag am 17. September 2020 ohne großes Aufsehen eine Maßnahme verlängert, die eigentlich am 30. September auslaufen sollte: die vorsorgliche Aussetzung der politischen Immunität seiner Mitglieder nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ein Virus streckt ein parlamentarisches Schutzrecht darnieder. Dabei ist die Maßnahme an sich medizinisch völlig irrelevant. Sie demonstriert vielmehr das Interesse, den politischen Ausnahmezustand zu verlängern. Oder die Unfähigkeit, aus ihm auszusteigen.
Das Corona-Sonderrecht, eingeführt am 25. März 2020, ermächtigt beispielsweise den Bundesgesundheitsminister zum Oberkommandierenden des Infektionsschutzes, der selber Gesetze erlassen kann und der es den Landesregierungen in den Bundesländern erlaubt, per Verordnungen zu regieren. Zu diesem Sonderrecht gehört auch, Grundrechte außer Kraft setzen zu können. Einige sind es bis heute: beispielsweise die Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz), die Religionsfreiheit (Artikel 4), die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Berufsfreiheit (Artikel 12), teilweise die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13).

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, da doch jede Woche Demonstrationen stattfinden, auch gegen die Corona-Politik: Unter den Bedingungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes müssen Demonstrationen angemeldet, mit einem Hygienekonzept versehen und schließlich von Polizei und Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Das ist nicht das Gleiche wie Demonstrations-FREIHEIT.

Weiterlesen:

https://www.heise.de/tp/features/Corona-...en-4911295.html


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Sirius
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