BGH: Sozialleistungsträger müssen umfassend über alle in Frage kommenden Leistungsansprüche beraten – wenn nicht droht Amtshaftung
Immer wieder berichten Sozialberatungsstellen darüber, dass ihre Klienten von den Sozialleistungsträger weggeschickt werden, dort Unterlagen angeblich nicht angekommen sind und Anträge auf Leistungen ohne Begründung mündlich abgelehnt werden.
Viele ratsuchende Menschen wissen gar nicht, dass fast alle Sozialleistungsträger mit ihren Verbänden und Stellen sowie die Anbieter von sozialen Leistungen auch eine Auskunfts- und Beratungspflicht haben. Wenn ihr Anliegen schroff abgewiesen wird, fühlen sie sich noch mehr als Bittsteller und entwickeln eine ohnmächtige Wut oder resignieren ganz.
Die Auskunfts- und Beratungspflicht dient dazu, die Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen, dabei sollen die Träger dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung tragen und sachangemessen und zutreffend informieren. Die betroffenen Ratsuchenden müssen davon ausgehen können, dass die jeweiligen öffentlichen Stellen sie rechts- und sachkundig informieren und beraten und sie deren Ausführungen vertrauen können. Deshalb sind die jeweiligen Stellen verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu beraten, ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bedeutsamen Urteil deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen und festgelegt, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers zu stellen sind.
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