Antrag auf AfD- Verfassungsfeindlichkeit
auf Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Alternative für Deutschland“ gemäß Artikel 21 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag beantragt beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes folgende Entscheidung:
1. gemäß Art. 21 Abs. 2 GG festzustellen, dass die Partei „Alternative für Deutschland“ verfassungswidrig ist,
2. das Vermögen der „Alternative für Deutschland“ nach
§ 46 Abs. 2 S. 3 BVerfGG zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke einzuziehen,
hilfsweise, auch im Falle einer Entscheidung nach § 46 Abs. 2 BVerfGG, festzustellen, dass die „Alternative für Deutschland“ nach Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung und die Landesregierungen auf, durch ihre Verfassungsschutzbehörden unverzüglich auf die Herstellung der vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbotsverfahren formulierten Anforderung strikter Staatsfreiheit hinzuwirken und dem Deutschen Bundestag den Zustand der strikten Staatsfreiheit nach dessen Eintritt zu versichern. Unabhängig von einer solchen ausdrücklichen Versicherung, geht der Deutsche Bundestag mit Ablauf von zwei Monaten nach seiner Beschlussfassung von einer erfolgreichen Herstellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit aus.
III. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages beauftragt alsbald Verfahrensbevollmächtigte mit der verfassungsgerichtlichen Antragstellung, Begründung und weiteren Prozessführung; soll dies jedoch nicht tun, bevor nicht dem Deutschen Bundestag der Eintritt des Zustands der strikten Staatsfreiheit ausdrücklich versichert wurde oder von der Herstellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages ausgegangen werden kann.
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