Jenseits geltenden Rechts
Zu den aktuellen migrationspolitischen Vorschlägen der CDU
Der Deutsche Bundestag hat gestern die von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten „Fünf Punkte für sichere Grenzen und das Ende der illegalen Migration“ verabschiedet. Für besonders viel Aufsehen sorgte dabei, dass damit erstmals in der Geschichte des Deutschen Bundestags ein Antrag mit den Stimmen einer autoritär-populistischen Partei zustande gekommen ist. Noch nicht genug Aufmerksamkeit erhält dagegen die rechtliche Dimension des Antrags. Der Antrag wirft nicht nur grundlegende Fragen etwa in Bezug auf die dauerhafte Inhaftnahme ausreisepflichtiger Personen auf, sondern erhebt sich in Teilen offen über geltendes Recht.
Der Entschließungsantrag stützt sich neben rechtlichen Forderungen auf eine Reihe von Feststellungen. Der für die weitere Argumentation bedeutsamste Satz lautet dabei: „Die bestehenden europäischen Regelungen – die Dublin-III-Verordnung zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Ersteinreisestaats, das Schengen-Abkommen zu den offenen Binnengrenzen, und die Eurodac-Verordnung zur Registrierung von Asylsuchenden – sind erkennbar dysfunktional.“ Auch Angela Merkel hatte die Dublin-Regelungen als dysfunktional bezeichnet, daraus aber andere Schlussfolgerungen gezogen (so auch jetzt wieder). Deshalb erscheint es zunächst wichtig, die Tragfähigkeit der Argumentation an diesem Ausgangspunkt zu überprüfen.
Wenn durch den Antrag die Dysfunktionalität der Dublin-III-VO daraus abgeleitet wird, dass grundsätzlich der Einreisestaat zuständig ist, so spricht das zunächst für die Annahme, dass diese Staaten überlastet sind und deshalb im Rahmen von Solidaritätsmaßnahmen ein Teil dieser Lasten durch andere Staaten zu übernehmen ist, etwa durch Deutschland. Wenn es dafür keinen funktionierenden Mechanismus gibt, so die Annahme hinter der Dysfunktionalitätsthese, werde die Kompensation durch eine rechtswidrige Sekundärmigration im Wege einer Selbstkorrektur vorgenommen. Darin liegt eine Folgedysfunktionalität, die wiederum zu einer Überlast in Deutschland führe. Deren Korrektur werde durch Obstruktion in Gestalt der Nichtwirkung bei der Überführung in den zuständigen Staat verhindert. Hieraus entsteht die dritte Dysfunktionalität.
Weiterlesen:
https://verfassungsblog.de/funf-punkte-plan/
Reset the World!
Beiträge: | 27.482 |
Registriert am: | 02.11.2015 |
Ein eigenes Forum erstellen |