Enteignungen? – ja bitte
Von Eberhard Reinecke
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Mit dem Volksbegehren in Berlin ist die Diskussion um Enteignung und Vergesellschaftung eröffnet. Die Heftigkeit der Diskussion zeigt, es geht um einen neuralgischen Punkt.
Laut FAZ sagte der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Marco Buschmann:
„Die gesetzgeberische Option der Verstaatlichung ist der Blinddarm des Grundgesetzes: zwar enthalten, aber nutzlos und im Zweifel ein Entzündungsherd, der Schaden anrichtet“
Sein Parteikollege FDP-Fraktionsvize Michael Theurer sagte dem „Handelsblatt“:
„Eine Streichung des Artikel 15 GG würde die Achtung des Gesetzgebers vor dem Eigentum dokumentieren.“
Enteignungen für Profite
Aber wie weit ist es eigentlich her mit dem Respekt vor dem Eigentum? Artikel 15 des Grundgesetzes, um den jetzt die Diskussion geführt wird, lautet:
„1Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. 2Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“
Enteignungen sind allerdings auch in Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz geregelt. Art. 14 schützt grundsätzlich das Eigentum Art. 14 Abs. 3 ermöglicht Enteignungen:
„(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Warum aber soll „aus Respekt vor dem Eigentum“ Art 14 GG nicht geändert werden? Dazu genügt ein Blick in die Datenbank juris, die allein vom Bundesverfassungsgericht mehr als 100 Entscheidungen nachweist, bei denen in den meisten Fällen Enteignungen gebilligt wurden. Und dabei ging es dann z.B. um:
Ethylen Rohrleitung in Baden-Württemberg (1 BvR 2297/10)
Kohlenmonoxid Rohrleitung von Dormagen nach Krefeld (1 BvL 10/14)
Garzweiler II (1 BvR 3139/08)
Verlängerung einer Startbahn in Hamburg für Airbus (1 BvR 3078/07)
Weiterlesen:
https://arbeitsunrecht.de/enteignungen-ja-bitte/
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Ja, da zittern die Nadelstreifen. Enteignung? Bitte immer nur umgekehrt!
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