SCHLIESSUNG DER KULTURBETRIEB
Begehen die Länder einen Rechtsbruch?
Einschränkungen und Untersagungen von Kulturveranstaltungen berühren Grundrechte und müssen gesondert begründet werden. Die Landesverordnungen zum Infektionsschutz versäumen dies. Das könnte juristisch brisant werden.
Jetzt könnte Bewegung in den Stillstand des Kulturbetriebs dieses Landes kommen – und zwar mit juristischen Mitteln. Die Deutsche Orchestervereinigung (DOV) macht in ihrer neuesten Pressemitteilung einen Befund publik, der es in sich hat. Offenbar verstoßen sämtliche sechzehn Landesverordnungen zum Infektionsschutz gegen die am 18.November 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Neufassung des Infektionsschutzgesetzes.
Dieses führt im Paragraphen 28 die „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“ nicht nur als eigenen Punkt auf und beseitigt damit – zunächst nur formulierungstechnisch – die als ehrenrührig empfundene Gleichstellung mit Bordellen und Spielcasinos; dem Gesetz ist zudem eine Begründung beigegeben, die nun einige Brisanz entwickelt. Darin wird die Grundrechtsrelevanz einer Untersagung und Beschränkung von Kulturveranstaltungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zum Schutz der Kunstfreiheit im Grundgesetz festgehalten. Des Weiteren heißt es wörtlich: „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“
Gerald Mertens, Geschäftsführer der DOV und versierter Jurist, weist nun darauf hin, dass eine Grundrechtsabwägung in den Landesinfektionsschutzverordnungen nicht stattfinde. Die sechzehn Verordnungen begnügen sich sämtlich damit, die Schließungen von Theatern, Opernhäusern und Konzertsälen als eigenen Bereich aufzulisten. Nach der Argumentation von Mertens, der weitere Juristen konsultiert hat, wären die Länder aber dazu verpflichtet, in den Begründungen zu den Verordnungen eine Grundrechtsabwägung schriftlich zu fixieren.
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https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/d...g-17253950.html
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