Geschlossene Kneipen bekommen nach Lockdown kein Geld von der Versicherung
BGH-Urteil: Versicherungen müssen Gastwirten nicht für Ladenschließungen wegen Lockdown zahlen.
Gastronomische Betriebe können nicht darauf hoffen, dass ihre Betriebsschließungsversicherung für die Verluste bei den Corona-Lockdowns eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Piloturteil entschieden, dass der Versicherungsschutz nicht die coronabedingten Betriebsschließungen umfasst.
Der Fall betrifft einen Gastwirt aus Schleswig-Holstein, der vor der Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung bei der Axa abgeschlossen hatte. Als er dann im ersten Corona-Lockdown im März 2020 sein Lokal schließen musste, verlangte er von seiner Versicherung Ersatzzahlungen. Aber mit dieser Klage scheiterte er jetzt auch in letzter Instanz.
Der Teufel lag, wie so oft, im Kleingedruckten: Die Betriebsschließungsversicherung sollte zwar eintreten, wenn infolge von Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz die Türen geschlossen werden müssen, aber in den Versicherungsbedingungen waren die konkreten Krankheitserreger aufgelistet, die vom Versicherungsschutz umfasst waren. Das aktuelle Sars-Virus war dort nicht genannt.
Die Versicherung argumentierte, der Katalog der von der Versicherung umfassten Krankheitserreger sei abschließend. Der Gastwirt hielt dem entgegen, dass es sich um eine exemplarische Aufzählung handele. Schon die schleswig-holsteinischen Gerichte hatten seine Klage abgewiesen, auch seine Revision vor dem BGH blieb nun erfolglos.
Der BGH beurteilte die Liste als vollständig und abschließend. Ein verständiger Versicherungsnehmer habe danach nicht erwarten können, dass seine Versicherung bei allen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz eintritt, die ihn zur Schließung zwingen. Denn dann „würde die Auflistung der konkreten Krankheitserreger keinen Sinn machen“, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der Urteilsverkündung. Der Versicherungsnehmer könne auch nicht davon ausgehen, dass die Versicherung auch für bislang unbekannte Infektionskrankheiten haften werde, die weit nach Versicherungsabschluss auftreten.
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