Mit dem Staatsschutz gegen Gänsefüßchen
Nachdem ein Journalist aus Dokumenten eines laufenden Verfahrens zitiert, ermittelt der Staatsschutz gegen ihn. Den Ausgangspunkt der Ermittlungen setzt dabei ausgerechnet der Staatsanwalt, über den der Journalist kritisch berichtet hatte.
Carsten Janz benutzte Anführungszeichen, als er über den Fehler des Generalstaatsanwalts Fröhlich berichtete. In seinem Text auf t-online ging es um den Amoklauf in Hamburg-Alsterdorf im Königreichssaal der Zeugen Jehovas, bei dem ein junger Mann acht Menschen tötete: zwei Frauen und vier Männer, ein ungeborenes Kind und sich selbst. Der Tenor des Artikels: Die Staatsanwaltschaft habe mit einer Durchsuchung Fehler gemacht, dabei bezog sich Janz auf das Urteil des Landgerichts Hamburg.
In seinem Artikel zitierte Carsten Janz direkt aus den Akten – mit der Folge, dass jetzt der Staatsschutz gegen den Journalisten ermittelt. Denn nach Paragraf 353d Nr. 3 StGB ist das strafbar. Aus laufenden Verfahren darf nicht im Wortlaut zitiert werden, heißt es dort.
In der Akte zum Verfahren gegen Janz, die CORRECTIV vorliegt, wird die besondere Rolle des Generalstaatsanwalts dabei direkt auf dem ersten Blatt beschrieben: Die Behördenleitung selbst sei es gewesen, die den Pressespiegel übermittelt und dabei explizit auf Janz Artikel hingewiesen habe.
Zur Behördenleitung gehört auch Jörg Fröhlich: Er ist der Generalstaatsanwalt. Die Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte CORRECTIV auf Anfrage, dies sei der Ausgangspunkt der Ermittlungen des Staatsschutzes gegen Janz gewesen. Sie bemüht sich zu betonen, es handele sich dabei aber um einen Routinevorgang, „eine Weisung/Anordnung o.ä. der Behördenleitung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten“ sei nicht erfolgt.
Weiterlesen:
https://correctiv.org/aktuelles/justiz-p...aensefuesschen/
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