Berliner Gericht kippt Verkürzung des Genesenenstatus
Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI rechtswidrig ist.
Mit Beschluss vom Mittwoch hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin dem Eilantrag von Rechtsanwältin Jessica Hamed gegen die Verkürzung des Genesenenstatus vollumfänglich stattgegeben. Die Regelungen zum Genesenenstatus der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnungen gelten für die beiden Antragstellerinnen nicht mehr. Stattdessen gelten für sie die alten Regelungen, wonach ihr Genesenenstatus sechs Monate gültig war.
Das Gericht folgte den Antragstellerinnen in ihrer Argumentation zur Zulässigkeit des Antrags. Sie hatten direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt und die vorgenannten Bundesverordnungen beanstandet. Das Gericht bestätigte, dass es ausnahmsweise direkt ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland als Verordnungsgeberin gibt. Nach Ansicht von Hamed sind daher alle Anträge bezüglich des Verkürzungsstatus beim VG Berlin zu stellen, unabhängig davon in welchem Bundesland man lebt.
Das Gericht sah den Antrag schon deshalb als begründet an, weil es die Subdelegation der unmittelbar geltenden Definition des Genesenenstatus an das RKI für rechtswidrig ansieht, offen gelassen hat es, ob auch die anderen von Hamed vorgetragen Argumente (Publizitätserfordernis, Gebot der Normklarheit, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Genesenen und Geimpften) durchgreifen, da der Antrag bereits deshalb Erfolg hatte.
Abschließend konstatiert das Gericht: „Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften sind die Antragsteller nach vorläufiger Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in grundrechtlich geschützten Positionen verletzt. Aufgrund der Änderung der Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV sind die Antragsteller derzeit und fortwährend nicht gerechtfertigten (mittelbaren) Verletzungen jedenfalls der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) durch den Wegfall von Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder ausgesetzt. Dies lässt es als unzumutbar erscheinen, sie auf das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zu verweisen.“
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https://www.berliner-zeitung.de/politik-...tatus-li.212270
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