Ein Richter erklärt das Internet – und zwar gut
Das Amtsgericht Bocholt beschäftigt sich in einem aktuellen Beschluss mit zwei Fragen, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes von Jugend- und Kinderpornografie immer wieder eine Rolle spielen. Dabei setzt sich das Gericht recht deutlich von der überwiegenden Rechtsprechung ab.
Zunächst ging es um die Frage, wann ein Foto jugendpornografisch ist. Der mutmaßliche Täter soll zahlreiche pornografische Bilder „eines etwa 16-jährigen Mädchens“ auf seinem Rechner gespeichert haben.
Hierzu führt das Amtsgericht Bocholt aus, es sei schon nicht erkennbar, dass es sich um eine 16-Jährige handelt. Allein vom visuellen Eindruck sei eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau mit der nötigen Sicherheit nicht möglich. Eine Strafbarkeit komme in solchen Fällen nur in Betracht, wenn die abgebildeten Personen „ganz offensichtlich“ nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie fast noch kindlich wirken und eine Abgrenzung eher zum Straftatbestand der Kinderpornografie (Bilder von unter 14-Jähriger) nahe liegt.
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